Satzung

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Ortsverband Hausen/Heroldsbach

Hausen, 25.06.2020

Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Hausen/Heroldsbach verstehen sich als ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei. Ihr oberstes Ziel ist es, das Leben zu schützen und seine Entfaltung zu fördern. Dies geschieht insbesondere in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen.

Die Offenheit zum Gespräch mit allen Personen oder Gruppen gehört zum Selbstverständnis von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Hausen/Heroldsbach. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der grünen politischen Alternative zu erhalten.

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

  1. Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, Ortsverband Hausen/Heroldsbach“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE, OV Hausen/Heroldsbach“.
  2. Der Tätigkeitsbereich umfasst die Gemeinden Hausen und Heroldsbach mit allen Ortsteilen.
  3. Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
  4. Der Ortsverband ist Teil des Kreisverbands Forchheim.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Gemeinden Hausen/Heroldsbach einschließlich der Ortsteile hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90 / Die Grünen bekennt. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90 / Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisverband Forchheim nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß Satzung des Landesverbandes Bayern), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes Forchheim zu erklären.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb der Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei (siehe Präambel) zu vertreten.
  3. Die Mitglieder zahlen ihren Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband Forchheim.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach außen.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal vier gleichberechtigten Mitgliedern, davon zwei SprechernInnen und ein/e SchriftführerIn, sowie einem/r VertreterIn der Grünen Jugend.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder zum/zur SchriftführerIn benennen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband oder der Ortsfraktion stehen.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.
  6. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Der Versand der Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail, es sei denn, ein Mitglied wünscht für sich ausdrücklich die briefliche Schriftform.
  3. Die Ladungsfrist kann in zwingenden, mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen, verkürzt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 35 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  5. An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
  6. Über die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich ein Protokoll angefertigt.

§ 7 Beschlussfassung und Wahlen

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes
  2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst.
  3. Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern keine Stimmberechtigte, kein Stimmberechtigter widerspricht.

§ 8 Frauen und Männer

  1. Wahllisten zu Kommunalwahlen sowie die Gremien auf jeweiliger Ortsebene sollen möglichst ausgewogen mit Frauen und Männern besetzt werden.
  2. Bei überörtlichen politischen Gremien sorgt der Ortsverband im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Ortsverbänden dafür, dass die Mindestquotierung der grünen VertreterInnen erfüllt wird.

§ 9 Auflösung des Ortsverbands

  1. Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheiden die Mitglieder mit Zwei-Drittel- Mehrheit. Dieser Antrag muss mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern in schriftlicher Form vorliegen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Zwei-Drittel- Mehrheit die Verwendung des Vermögens des OV bei Auflösung.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Diese geänderte Satzung tritt mit dem Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25.06.2020 in Kraft.
  2. Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Kreisverbandes Forchheim bzw. des Landesverbandes Bayern sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Die Satzung des OV Hausen/Heroldsbach wurde ordnungsgemäß bei der Mitgliederversammlung am 25.06.2020 in Hausen geändert und verabschiedet und erlangt damit ihre Gültigkeit.

Hausen, 25.06.2020
Der Vorstand